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Satzung des Fördervereins „Bildung schafft Gerechtigkeit e.V.“

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
( 1 ) Der Name des Vereins lautet „Bildung schafft Gerechtigkeit e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
( 2 ) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
( 3 ) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Berlin eingetragen werden. Er trägt dann den Zusatz „e.V.“, „Bildung schafft Gerechtigkeit e.V.“
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.
( 2 ) Zweck des Vereins ist
• Die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
• Die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Förderung der Bildung einschließlich der Studentenhilfe, so wie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit fördern
• Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
( 3 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
• Die ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung insbesondere der „D.K. Akowuah Memorial Foundation“ in Boabeng – Fiema / Heritage Academy / Ghana durch Spendensammlungen
• Auseinandersetzen mit globalen Themen wie Bildungschancen, Klimaschutz, Umweltschutz insbesondere Aufforstung (Affenschutzreservat / Monkey Sanctuary) durch Durchführen von Workshops und Seminaren für Lehrer und Schüler in Ghana (vor Ort oder online); Herstellen von Anschauungsmaterial, um Alternativen und Bewusstsein für o.g. Themen herauszubilden; Bewusstsein der Eltern insb. in ländlicher Region Ghanas für Notwendigkeit von Bildung/Umweltbewusstsein schaffen
• Das Herstellen persönlicher Kontakte in Form einer Schulpartnerschaft Berlin-Ghana fördert den interkulturellen Austausch und die Möglichkeit, den kulturellen Horizont schon in der Grundschule zu fördern. Der Austausch erfolgt in englischer Sprache per E-Mail-Kontakt, Internet Kommunikation (Skype) oder Briefkontakt. Die Kinder werden auf eine berufliche Zukunft vorbereitet, die durch ein internationales Studienangebot, eine globalisierte Wirtschafts- und Arbeitswelt bestimmt wird.
• Das Informieren über die Lebens- und Bildungssituation in Ghana zur Förderung der Völkerverständigung und globalen Denkens durch Informationsveranstaltungen, gegenseitige Besuche und Unterstützung von Auslandsaufenthalten (Freiwilligenarbeit)
• Durch das Übernehmen von Patenschaften wird der Schulbesuch einkommensschwacher Familien ermöglicht, um die Bildungssituation vor Ort (ländliche Struktur) zu verbessern

( 4 ) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz und duldet keine rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel
( 1 ) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
( 2 ) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ehrenamtlich tätige Personen haben höchstens Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 5 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt und seine Satzung anerkennt.
( 2 ) Es wird unterschieden zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern. Es steht jedem Mitglied frei, zu entscheiden, welche Art der Mitgliedschaft es wählt. Die Art der Mitgliedschaft muss dem Vorstand angezeigt werden.
( a ) Aktives Mitglied kann jede/r werden, der/die die Arbeit des Vereins mit seinen/ihren eigenen Fähigkeiten tatkräftig unterstützen möchte. Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
( b ) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Vereins finanziell fördern möchte, ohne zwangsläufig aktiv an dessen Arbeit teilzuhaben. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
( 3 ) Die aktive und fördernde Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand erworben. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der/die Antragsteller/in innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet
a) Mit dem Tod des Mitglieds
b) Mit einer schriftlichen Austrittserklärung
c) Durch Ausschluss aus dem Verein.
( 5 ) Der Austritt eines Mitglieds oder der Wechsel zwischen aktiver und fördernder Mitgliedschaft ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Eine Zahlungsverpflichtung für rückständige Beiträge wird durch die Kündigung nicht aufgeboben. Der Vorstand kann rückständige Beiträge teilweise oder ganz niederschlagen.
( 6 ) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
( 7 ) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das im Besitz des Mitglieds befindliches Vereinseigentum unverzüglich zurückzugeben.

§ 6 Beiträge
( 1 ) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit festgelegt.
( 2 ) Auf begründeten Antrag kann der Vorstand einem aktiven Mitglied die Beitragszahlungen für den Zeitraum von einem Jahr erlassen.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
( 1 ) Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
( 2 ) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Personen:
a) 1. Vorsitzende
b) 2. Vorsitzende
c) Kassenwart
Der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verein. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
( 3 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nur aktive Mitglieder können Mitglied des Vorstands werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
( 4 ) Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist die Zeichnung durch ein Vorstandsmitglied erforderlich.
( 5 ) Der Vorstand kann durch Beisitzer ergänzt werden.
( 6 ) Aufgabe des Vorstands ist die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung in den jeweiligen
Aufgabenbereichen.
( 7 ) Der Vorstand hat weiterhin folgende Aufgaben:
a) Die Geschäftsführung,
b) Überblick und Koordinierung sämtlicher Vorgänge der laufenden Tätigkeiten innerhalb des Vereins,
c) Die Erstellung des Jahresberichts,
d) Die Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 9 Die Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Benachrichtigungsfrist von 3 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder Email einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
( 2 ) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
( 3 ) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eröffnet und von einem durch Handzeichen zu Beginn der Versammlung gewählten Mitglied geleitet.
( 5 ) Jede satzungsmäßige einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
( 6 ) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 7 ) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag mindestens eines/einer Stimmberechtigten wird geheim abgestimmt.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Schriftführer/in und wenn nötig eine/n Wahlleiter/in. Der/die Schriftführer/in hat Protokoll über die Versammlung aufzunehmen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Leiter/in der Mitgliederversammlung und des/der Schriftführer/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Außerdem soll es Aufschluss über den Verlauf der Diskussion geben.
( 9 ) Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Entscheidungsgremium. Ihr sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht sowie die Entlastung des Vorstands zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) Die Wahl und Abberufung des/der Kassenprüfers/in,
c) Die Einführung neuer Ämter und Organe des Vereins,
d) Die Aufgaben des Vereins,
e) Die Verabschiedung der Jahresplanung,
f) Die Entlastung des Vorstands,
g) Die Beteiligung an Gesellschaften bzw. die Mitgliedschaft in anderen Organisationen,
h) Die Aufnahme von Darlehen,
i) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
j) Satzungsänderungen,
k) Die Auflösung des Vereins

§ 10 Die Kassenprüfung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Seine/ihre Aufgabe ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens und der finanziellen Tätigkeiten des Vorstands. Darüber hat er/sie in der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 11 Programmrichtlinien
( 1 ) Die Entscheidungen zu Arbeitsinhalten und Projektunterstützungen sollten vor Ort (Ghana) getroffen werden.

§ 12 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
( 1 ) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Mitgliederversammlung im Wortlaut vorgelesen werden.
( 2 ) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von drei Wochen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
( 1 ) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie Entwicklungszusammenarbeit mit Afrika.

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